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Das Wort "Petition" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet soviel wie Bittschrift oder Eingabe. "Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen, insbesondere an das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Bezirksverordnetenversammlungen oder die Bezirksämter, zu wenden." (Artikel 34 der Verfassung von Berlin)
Über Petitionen, die an das Abgeordnetenhaus gerichtet sind, entscheidet grundsätzlich der Petitionsausschuss. Dabei kontrolliert er die Berliner Verwaltung; er nimmt auch Anregungen zur Landesgesetzgebung entgegen. Bei Missständen kann der Ausschuss auch von sich aus tätig werden. Das alles können Sie schriftlich auch in unserer Broschüre über den Petitionsausschuss nachlesen.
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Jede Berlinerin und jeder Berliner, das heißt auch:
Auch zugunsten Dritter kann man sich an den Petitionsausschuss wenden.
Niemandem darf durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts ein Nachteil entstehen.
Es gibt keine besonderen Formvorschriften, denn das Petitionsrecht muss mühelos in Anspruch genommen werden können. Allerdings muss die Eingabe schriftlich abgefasst sein (Formular), das heißt den Namen der Absenderin oder des Absenders und die Unterschrift enthalten.
Ein Anliegen muss erkennbar sein, das eine sachliche Prüfung zulässt. Es erleichtert dem Ausschuss die Arbeit, wenn Kopien von Bescheiden oder anderen wichtigen Unterlagen beigefügt werden. Bei Eingaben von mehreren Personen oder Gruppen genügen Anschrift und Unterschrift einer Person als Ansprechpartner für den Ausschuss. Eine Petition kann man auch per E-Mail stellen.
Der Petitionsausschuss geht Beschwerden über Behörden, Einrichtungen und MitarbeiterInnen des Landes Berlin nach. Er kann auch Vorschläge zur Landesgesetzgebung aufgreifen.
Der Petitionsausschuss leitet die Eingaben an die zuständigen Stellen weiter, zum Beispiel an Petitionsausschüsse anderer Bundesländer.
Beschwerden über Bundesbehörden oder Bitten zur Bundesgesetzgebung sollten direkt an den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
gerichtet werden. Beschwerden in europäischen Angelegenheiten prüft der/die Europäische Bürgerbeauftragte.
Das Recht, sich mit Beschwerden an das Parlament zu wenden, ist in Deutschland relativ neu. In Preußen gewährte erst die Verfassung von 1850 allen Bürgern das Petitionsrecht. Heute ist das Petitionsrecht in Artikel 17 des Grundgesetzes und für Berliner Angelegenheiten in Artikel 34 der Verfassung von Berlin verankert.
Die Einzelheiten sind in dem Petitionsgesetz geregelt, das auch die weitgehenden Befugnisse des Petitionsausschusses enthält. Auch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin findet in der Arbeit des Petitionsausschusses Anwendung. Zum Teil enthält sie spezielle Regelungen für den Petitionsausschuss.
So sind nach § 26 Absatz 5 Satz 1 der Geschäftsordnung die Sitzungen des Petitionsausschusses nicht öffentlich.
In der Regel bittet er die zuständige Verwaltung um Stellungnahme zu den Anliegen. Oft kann schon in diesem Stadium Abhilfe geschaffen werden. Die Behörde hat nämlich Gelegenheit, bisher unbekannte Tatsachen zu berücksichtigen, Missverständnisse auszuräumen und Irrtümer zu korrigieren.
Zusätzlich kann der Ausschuss Ortsbesichtigungen vornehmen, Akten anfordern, Senatsmitglieder und Behördenleitungen anhören. Alle Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Ausschuss die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; dies gilt auch für nichtöffentliche Einrichtungen, soweit sie unter maßgeblichem Einfluss des Landes öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Petitionsausschuss kann auch Fachausschüsse und die Fraktionen des Abgeordnetenhauses um Stellungnahmen bitten.
Entspricht die Verwaltung nicht von sich aus einem berechtigten Anliegen, empfiehlt der Ausschuss ihr bestimmte Maßnahmen, um dem Missstand abzuhelfen. Der Ausschuss kann auch Beanstandungen aussprechen, aber keine verbindlichen Weisungen erteilen oder gar selbst anstelle der zuständigen Behörde entscheiden. Über die Entscheidungen des Petitionsausschusses, die nach Beratung in den wöchentlich abgehaltenen Sitzungen gefällt werden, erhält der Petent einen schriftlichen Bescheid. Beispielsfälle, in denen der Ausschuss helfen konnte, sind dem letzten Bericht des Petitionsausschusses zu entnehmen.